Satzung

Club 11.11 Karnevalistische Interessengemeinschaft Berlin  

 

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

  • § 2 Zweck  

  • § 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit  

  • § 4 Mitgliedschaft  

  • § 5 Organe

  • § 6 Mitgliederversammlung

  • § 7 Vorstand  

  • § 8 Kassenprüfung

  • § 9 Auflösung des Vereins  

  •  

     

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

     

    (1)   Der Name des Vereins heißt

    “Club 11.11 Karnevalistische Interessengemeinschaft Berlin e. V.“.

    (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    (3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Zweck

     

    (1)   Der Verein strebt die Verbindung und die Zusammenführung aller Personen, die am Wohle des traditionellen Brauchtums, Karneval, Fastnacht und Fasching interessiert sind, an. Der Zweck besteht in der ideellen und materiellen Förderung des traditionellen Brauchtums  Karneval (Fastnacht und Fasching), der Jugendarbeit, insbesondere im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), und des Karnevalistischen Tanzsports.

    (2)   Die Erfüllung dieses Zweckes geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für

    die Förderung

    -          des landsmannschaftlichen, insbesondere karnevalistischen Brauchtums,

    -          der Durchführung von Karnevalsumzügen,

    -          des Nachwuchses und der Jugendarbeit im Berliner Karneval, insbesondere im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG),

    -          des karnevalistischen Tanzsports

    in Berlin durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.

     

    § 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit                                                                                                                                                                    

     

    (1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    (3)   Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (4)   Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

    (5)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

     

    § 4 Mitgliedschaft                                                                                                                                                                                                         

     

    (1)   Mitglied des Club 11.11 Karnevalistische Interessengemeinschaft Berlin e. V. kann jeder werden, der die Satzung anerkennt. Der Beitritt erfolgt durch den schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Den schriftlichen  Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb 4 Wochen, ohne Angabe von Gründen, ablehnen. Kinder und Jugendliche bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

    (2)   Institutionen, Firmen und Vereine oder andere juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins werden. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist möglich; sie haben kein Stimmrecht.

    (3)   Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er kann auch in Teilbeträgen entrichtet werden.

    (4)   Die Mitgliedschaft endet durch

    -          schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

     Jederzeit möglich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.

    -          den Tod

    -          Ausschluss aus dem Verein.

    Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Der Betroffene hat das Recht, eine Entscheidung über seine Mitgliedschaft in der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung zu vertagen.

    (5)   Ausschlussgründe können insbesondere sein:

    -          Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit

    -          Wiederholtes satzungswidriges Verhalten trotz Abmahnung.

     

    § 5 Organe

     

    Organe des Vereins sind

    -          die Mitgliederversammlung

    -          der Vorstand.

     

    § 6 Mitgliederversammlung                                                                                                                                                                                      

     

    (1)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal des Jahres statt. Sie ist die höchste Instanz des Vereins. Sie ist zuständig für

    -          Die Richtlinien der Vereinsarbeit und alle wichtigen Dinge, die den Bestand und die Fortentwicklung des Vereins berühren.

    -          Wahl des Vorstandes

    -          Wahl der Kassenprüfer

    -          Entlastung des Vorstandes.

    (2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den

    -          Versammlungsleiter.

    (3)   Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nicht andere Mehrheiten vorgesehen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

    (4)   Stimmberechtigt sind anwesende Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

    (5)   Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Handelt es sich um Änderungen des Zwecks des Vereins, sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen.

    (6)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

    (7)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Vorlage der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich und/oder per E-Mail. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse verschickt wurde,

    (8)   Das über den Verlauf der Versammlung aufgenommene Versammlungsprotokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

     


     

    § 7 Vorstand                                                                                                                                                                                                              

     

    (1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

    (2)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.

    (3)   In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig sind.

    (4)   Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich.

    (5)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    (6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

    Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (7)   Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    (8)   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

     

    § 8 Kassenprüfung                                                                                                                                                                                                    

     

    (1)   Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

    (2)   Bei Vorstandswahlen sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.

    (3)   Die Kassenprüfer sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Rechnungen, Kassen und Konten des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr einzusehen.

    Über die Durchgeführte Prüfung sind dem Vorstand schriftliche Prüfungsberichte vorzulegen, die der alljährlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer bekannt gegeben werden müssen. Bei den Kassenprüfungen müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.


          

     

    § 9 Auflösung des Vereins                                                                                                                                                                                                         

     

    (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich mit dieser Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    (2)   Soweit eine Liquidation notwendig ist, sind die für den Verein Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

    (3)   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks darf sein Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Es fällt dem“ Festkomitee Berliner Karneval  e. V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

      

    Stand 27.11.2010                                                                                                                                                                                                   

     

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